Sonnencreme, Reisepass, Kreditkarte, Ladekabel: Was ins Reisegepäck wandert, prüfen Reisende meist gründlich. Eine andere Frage bleibt dagegen erstaunlich häufig bis zum Ernstfall unbeantwortet:
Wer bezahlt eigentlich, wenn während der Reise ein Arztbesuch, ein Krankenhausaufenthalt oder sogar ein Rücktransport nach Deutschland notwendig wird?
Gerade bei Reisen innerhalb Europas entsteht schnell der Eindruck, die normale gesetzliche Krankenversicherung reiche aus. Schließlich befindet sich auf der Rückseite der deutschen Gesundheitskarte in der Regel die Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC. Sie ist tatsächlich wichtig und auch im Auslandseinsatz hilfreich, eine vollständige Auslandskrankenversicherung ersetzt sie allerdings nicht.
Ein Versicherungscheck vor der Abreise dauert nur wenige Minuten und kann im Ernstfall einen erheblichen Unterschied machen.
Die EHIC bietet Schutz, aber nach den Regeln des Reiselandes
Gesetzlich Versicherte haben bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Auch im Vereinigten Königreich können entsprechende Ansprüche weiterhin bestehen.
Entscheidend ist jedoch ein Detail: Behandelt wird grundsätzlich zu den Bedingungen, die für Versicherte des jeweiligen Gastlandes gelten. Das Bundesgesundheitsministerium weist deshalb darauf hin, dass der Leistungsumfang von dem in Deutschland gewohnten Schutz abweichen kann.
Auch eine kostenlose Behandlung garantiert die EHIC nicht. Sie gilt zudem nur bei Leistungserbringern, die am öffentlichen beziehungsweise gesetzlichen Gesundheitssystem des jeweiligen Landes teilnehmen. Wer sich beispielsweise in einer privaten Urlaubsklinik behandeln lässt, kann deshalb trotz Gesundheitskarte auf Kosten sitzenbleiben. In bestimmten Fällen müssen Reisende eine Behandlung außerdem zunächst selbst bezahlen und die Rechnung später bei ihrer Krankenkasse einreichen.
Beim Rücktransport endet der Schutz der gesetzlichen Krankenkasse
Noch deutlicher wird die Lücke, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die Heimreise unmöglich macht. Ein medizinischer Rücktransport nach Deutschland gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das gilt auch innerhalb Europas.
Je nach Gesundheitszustand, Entfernung und erforderlicher medizinischer Begleitung kann ein solcher Transport aufwendig werden. Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb ausdrücklich eine private Auslandsreisekrankenversicherung und raten dazu, bei den Bedingungen für den Rücktransport genau hinzusehen.
Eine gute Police sollte die Rückführung nicht erst dann übernehmen, wenn sie medizinisch zwingend notwendig ist. Günstiger für den Versicherten ist eine Formulierung, nach der bereits ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Rücktransport abgesichert ist.
Krankenversicherung via Kreditkarte: Nicht nur aufs Häkchen schauen
Eine separate Jahrespolice ist dabei nicht die einzige Möglichkeit. Auch Kreditkarten können abhängig vom Produkt Versicherungsleistungen für Reisen enthalten. Wer ohnehin eine neue Karte sucht, kann deshalb beispielsweise Kreditkarten mit Reisekrankenversicherung vergleichen.
Dabei ist es wichtig, genau auf die Vertragsbedingungen zu schauen. Dass in einer Leistungsübersicht
„Auslandsreisekrankenversicherung“ steht, beantwortet noch nicht die Frage, wann und für wen sie tatsächlich greift.
Je nach Kreditkarten- und Versicherungsvertrag können unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Deshalb sollte vor der Reise geprüft werden, welche Personen versichert sind, wie lange der Schutz pro Reise besteht, welche Länder beziehungsweise Regionen erfasst werden und ob Selbstbehalte oder Leistungshöchstgrenzen vorgesehen sind.
Auch die Frage, ob die Reise oder bestimmte Reiseleistungen mit der betreffenden Kreditkarte bezahlt werden müssen, gehört auf die Checkliste. Solche Vertragsbedingungen variieren zwischen den Produkten teilweise stark und entscheiden darüber, ob ein integrierter Versicherungsschutz über die Kreditkarte überhaupt sinnvoll ist.
Besonders wichtig: Wer reist eigentlich mit?
Für Alleinreisende ist diese Prüfung relativ übersichtlich. Bei Paaren und Familien wird sie wichtiger.
Eine Kreditkarte wird normalerweise auf eine bestimmte Person ausgestellt. Daraus folgt nicht automatisch, dass sämtliche Mitreisenden denselben Versicherungsschutz genießen. Einige Policen beziehen Ehe- oder Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen ein, andere sind enger gefasst.
Familien sollten deshalb vor der Reise konkret prüfen, wer im Vertrag als versicherte Person definiert ist. Dass Flug und Hotel gemeinsam gebucht wurden, sagt über den Krankenversicherungsschutz zunächst nichts aus.
Auch das Alter kann relevant werden. Versicherer können Altersgrenzen oder besondere Konditionen vorsehen. Gleiches gilt für längere Reisen.
Vier Wochen Mallorca sind etwas anderes als sechs Monate Weltreise
Klassische Auslandsreisekrankenversicherungen sind häufig für Urlaubs- und andere vorübergehende Reisen gedacht. Wer mehrere Monate unterwegs ist, sollte deshalb besonders genau auf die maximale versicherte Reisedauer achten.
Das betrifft beispielsweise Weltreisen, Sabbaticals, Workations oder längere Aufenthalte bei Familie im Ausland. Ein Vertrag kann ein ganzes Jahr bestehen und trotzdem jede einzelne Reise nur bis zu einer bestimmten Dauer absichern.
Auch eine Kreditkartenversicherung sollte deshalb nicht allein anhand ihrer jährlichen Laufzeit beurteilt werden. Entscheidend ist, wie lange eine einzelne Auslandsreise dauern darf. Für längere Aufenthalte können spezielle Langzeit-Auslandskrankenversicherungen erforderlich sein.
Vorerkrankungen gehören ebenfalls in den Vorab-Check
Versicherungsbedingungen können unterscheiden zwischen unerwartet auftretenden Erkrankungen während der Reise und Behandlungen, deren Notwendigkeit bereits vor der Abreise absehbar war.
Wer wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig Medikamente oder medizinische Versorgung benötigt, sollte deshalb vor Reisebeginn klären, welcher Schutz besteht.
Das Gleiche gilt für geplante Behandlungen. Die EHIC ist für medizinisch notwendige Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts gedacht und nicht dafür, gezielt ins Ausland zu reisen, um sich dort behandeln zu lassen.
Bei Unsicherheit ist die eigene Krankenkasse beziehungsweise der private Versicherer die sinnvollste Anlaufstelle.
Für den Ernstfall: Rechnungen und Unterlagen aufbewahren
Sollte im Ausland tatsächlich eine medizinische Versorgung erforderlich werden, sollte nicht nur die Gesundheit im Mittelpunkt stehen, sondern – soweit möglich – auch die Dokumentation.
Müssen Kosten zunächst selbst getragen werden, sind detaillierte Rechnungen und Zahlungsbelege wichtig. Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt, Originalunterlagen für die spätere Abrechnung aufzubewahren.
Bei einer privaten Auslandskrankenversicherung beziehungsweise einem Versicherungsschutz über die Kreditkarte sollte außerdem möglichst früh geprüft werden, welche Kontaktwege für Notfälle vorgesehen sind. Gerade bei einem Krankenhausaufenthalt oder einem möglichen Rücktransport kann eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich oder zumindest hilfreich sein.
Die entsprechende Notfallnummer gehört deshalb sinnvollerweise nicht ausschließlich in eine App auf dem Smartphone. Eine zusätzliche gespeicherte oder ausgedruckte Kopie kann nützlich sein, falls das Telefon verloren geht oder nicht funktioniert.
Ein kurzer Versicherungscheck gehört zur Reisevorbereitung
Ein medizinischer Notfall im Urlaub lässt sich nicht planen. Die finanziellen Folgen lassen sich aber zumindest teilweise vorbereiten.
Vor der Abreise sollte deshalb klar sein, in welchen Ländern die gesetzliche oder private Krankenversicherung greift, ob zusätzlicher Auslandsschutz besteht, welche Personen davon erfasst werden und welche Bedingungen für einen Rücktransport gelten. Bei einem Kreditkartenpaket kommen mögliche Voraussetzungen für die Aktivierung des Versicherungsschutzes hinzu.
Die Europäische Krankenversicherungskarte bleibt für Reisen innerhalb Europas ein wichtiges Dokument. Ein Rundum-sorglos-Schein ist sie dennoch nicht in jedem Fall.